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Statuten der Schweizerischen Volkspartei Härkingen

I. Name und Sitz

Artikel 1

Name und Sitz

Unter dem Namen «Schweizerische Volkspartei Härkingen» (Kurzbezeichnung «SVP Härkingen») – nachstehend Ortspartei genannt – besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Härkingen.

Artikel 2

Mitgliedschaft Amteipartei

Die Ortspartei wird – nach Aufnahme durch den Vorstand der SVP Thal-Gäu – Mitglied der Amteipartei SVP Thal-Gäu. An den Vorstandssitzungen der Amteipartei wird die Ortspartei von jeweils zwei Delegierten vertreten. Der Vorstand bestimmt die Delegierten.

II. Zweck

Artikel 3

Zweck

Der Zweck der Ortspartei ist eine gesunde und ausgewogene Entwicklung der Gemeinde Härkingen. Sie achtet auf eine fortschrittliche und freiheitliche Ausgestaltung der staatlichen Einrichtungen. Sie erstrebt eine Lebensqualität, die Wohlergehen, Ordnung und Recht sichert.

Artikel 4

Konkretisierung des Zwecks

  • die Politik auf die Bedürfnisse des Menschen auszurichten die Familie zu fördern
  • die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
  • die Interessen aller Volkskreise auszugleichen und diese sozial und wirtschaftlich zu fördern
  • die harmonische wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde Härkingen zu fördern.
  • den Rechtsstaat zu erhalten und seine Einrichtungen nach dem Grundsatz von Freiheit und Demokratie fortschrittlich auszugestalten

Die Parteiprogramme der SVP Schweiz und der SVP Solothurn bilden die Richtlinie für die Tätigkeit der Ortspartei.

III. Mitgliedschaft

Artikel 5

Mitgliedschaft

Mitglieder der Ortspartei können natürliche Personen werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, sich zur Zielsetzung der SVP bekennen und den Zweck der Ortspartei anerkennen und zu fördern bereit sind.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich oder mündlich eingereichter Anmeldung an den Präsidenten/die Präsidentin oder das Sekretariat. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.

Artikel 6

Gönner

Gönner der Ortspartei können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Gönnern stehen keinerlei Mitwirkungsrechte zu. Sie sind an der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.

Artikel 7

Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt.

Artikel 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Todesfall bei natürlichen Personen

Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann nur auf Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich das Mitglied unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, den Interessen der Ortspartei zuwiderhandelt oder den Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet.

Der Ausschluss kann nur nach Anhörung des Mitgliedes erfolgen und wird diesem schriftlich mitgeteilt.

Der Ausschluss gilt per sofort.

Die Möglichkeit des Rekurses an die Generalversammlung besteht nicht.

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Parteivermögen. Dasselbe gilt für erloschene Mitgliedschaften.

IV. Organe

Artikel 9

Organe

Die Organe der Ortspartei sind:

a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren 

A. Generalversammlung

Artikel 10

Ordentliche Generalversammlung

Die alljährliche Generalversammlung findet jeweils im Herbst, nach Abschluss vom abgelaufenen Geschäftsjahr statt.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 7 Tage im Voraus schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten.

Artikel 11

Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.
Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Artikel 12

Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle bei der Ortspartei eingeschriebenen Mitglieder.

Artikel 13

Aufgaben

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsrevisoren
c) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
d) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
f) Nomination von Kandidaten für den Gemeinderat und die Kommissionen
g) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
h) Entscheid über wichtige, vom Vorstand unterbreitete Geschäfte
i) Änderung der Statuten
j) Auflösung der Ortspartei

Artikel 14

Beschlussfassung

Wahlen und Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.

Stellvertretung ist nicht zulässig.

Sind bei Wahlen mehr Kandidaten als Plätze, gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr.

Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und der Partei ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident oder, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, ein von der Versammlung zu ernennenden Tagespräsident führt den Vorsitz der Generalversammlung.

Über die Verhandlungen ist durch den Sekretär oder, wenn dieser verhindert ist, durch ein anderes Mitglied des Vorstands ein Protokoll zu führen und zu unterzeichnen.

B. Vorstand

Artikel 15

Wahl und Konstituierung

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Amtsdauer stimmt mit der verfassungsmässigen Amtsdauer der Solothurnischen Behörden überein. Sämtliche Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung gewählt; der Vorstand konstituiert sich selbst.

Artikel 16

Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid geben.

Artikel 17

Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Präsident/in
b) Vizepräsident/in
c) Sekretär/in
d) Kassier/in
e) Beisitzer/in

Ämterkumulation ist zulässig.

Artikel 18

Aufgaben und Befugnisse

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Partei übertragen werden. Es sind dies insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung
b) Erlass von Reglementen
c) Nomination der Kandidaten für die Kantons-, National-, Ständerats und Regierungsratswahlen zuhanden der Amteipartei
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Artikel 19

Ausschüsse

Der Vorstand kann einen Ausschuss sowie weitere Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Diese Organe unterstehen der Aufsicht des Vorstandes.

Artikel 20

Erforderliches Mehr

Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.

Artikel 21

Zirkulationsbeschlüsse

Alternativ können auch Zirkulationsbeschlüsse auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Die Zirkulationsbeschlüsse kommen zustande, indem das gesetzliche oder statutarische Mehr durch Unterzeichnung vorliegt. Die zustande gekommenen Zirkulationsbeschlüsse sind in das nächste Vorstandsprotokoll aufzunehmen.

Artikel 22

Vertretung

Der Vorstand vertritt die Ortspartei nach aussen. Der Kassier Zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten/der Präsidentin.

C. Rechnungsrevisoren

Artikel 23

Bestellung

Die Generalversammlung kann eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, welche nicht Mitglieder der Partei sein müssen, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von vier Jahre wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 24

Revisorenbericht

Das Geschäftsjahr der Ortspartei startet am 1. Oktober und endet am 30. September im Folgejahr. Auf den 30. September wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft. Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier/ in und Vorstand

V. Vereinsvermögen und Haftung

Artikel 25

Vereinsvermögen

Das Vermögen der Partei setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder und Gönner, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.

Artikel 26

Haftung

Für Verbindlichkeiten der Ortspartei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Ortspartei ist ausgeschlossen.

VI. Statutenänderung und Auflösung

Artikel 27

Auflösung und Revision

Für eine Statutenänderung oder die Auflösung der Partei ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder sowie von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen.

Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

Artikel 28

Liquidationserlös

Im Falle der Auflösung der Ortspartei bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Generalversammlung der Ortspartei vom 25.10.2012 genehmigt. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.